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   BGH, 15.05.1990 - 1 StR 182/90   

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https://dejure.org/1990,9610
BGH, 15.05.1990 - 1 StR 182/90 (https://dejure.org/1990,9610)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1990 - 1 StR 182/90 (https://dejure.org/1990,9610)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90 (https://dejure.org/1990,9610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Überschreitung einer Notwehrlage - Folgen der Beendigung des Angriffes bei mangelnder Erkenntnisfährigkeit des Opfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.05.1981 - 5 StR 109/81

    Erstreckung der Notwehrüberschreitung hinsichtlich des unerlaubten Führens einer

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - 1 StR 182/90
    Der Freispruch wegen versuchten Totschlags erfaßte nicht das sonstige Führen der Waffe (vgl. BGH NStZ 1981, 299).
  • BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18

    Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen

    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung, dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten, seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90; vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32, 33; MüKoStPO/Quentin, 2016, § 331 Rn. 55 f. mwN).
  • LG Kaiserslautern, 20.09.2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16

    Strafverfahren: Schlechterstellung bei Einziehungsanordnung nach Revision des

    Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung vor dem 1. Juli 2017, die keine Entscheidung über eine Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB in der Fassung vom 13. November 1998 enthält und gegen die nur der Angeklagte in Revision gegangen ist, steht bei einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Anordnung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in der Fassung vom 13. April 2017 entgegen (Fortentwicklung von BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015, 3 StR 101/15 und vom 15. Mai 1990, 1 StR 182/90).

    Selbiges hat der Bundesgerichtshof für die Anordnung der Einziehung angenommen (Beschluss vom 15.05.1990 - 1 StR 182/90, Rn. 7, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 08.10.2007 - 3 Ws 560/07

    Arrest; Verletzter: Begriff

    Denn das Verbot der Schlechterstellung erfasst auch die Entscheidung über die Anordnung eines Verfalls, weil es sich dabei um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.1990, 1 StR 182/90, bei Miebach/Kusch, NStZ 91, 120, 122; OLG Hamm, 4. Strafsenat, JMBl 81, 107).
  • BGH, 22.01.2019 - 3 StR 48/18

    Verschlechterungsverbot bei unterbliebener Einziehungsentscheidung

    Diese Anordnung verstößt gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 1 StR 182/90, bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 122; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 358 Rn. 27).
  • OLG Hamm, 08.10.2007 - 3 Ws 592/07

    Arrest; Verletzter: Begriff

    Denn das Verbot der Schlechterstellung erfasst auch die Entscheidung über die Anordnung eines Verfalls, weil es sich dabei um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.1990, 1 StR 182/90, bei Miebach/Kusch, NStZ 91, 120, 122; OLG Hamm, 4. Strafsenat, JMBl 81, 107).
  • BayObLG, 24.01.2024 - 204 StRR 23/24

    Verschlechterungsverbot, Rechtsmittel, Kostenentscheidung, Berufungsinstanz,

    Eine solche Anordnung ist vom Amtsgericht nicht getroffen worden, so dass die nach alleiniger Einlegung der Berufung durch den Angeklagten erstmals im Berufungsurteil erfolgte Einziehung des Tatmittels gegen das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO verstößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.05.1990 - 1 StR 182/90 -, juris Rn. 7; vom 07.11.2018 - 4 StR 290/18 -, juris Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2020 - 2 Rev 85/19 -, juris Rn. 7; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 331 Rn. 55), und zwar unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - 3 StR 48/18 -, juris Rn. 7).
  • BGH, 07.11.2018 - 4 StR 290/18

    Anordnung der Einziehung eines Mobiltelefons und der zugehörigen SIM-Karte

    Eine solche Anordnung ist im ersten Rechtsgang nicht getroffen worden, so dass die jetzt erstmals erfolgte Einziehung gegen das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90, bei Miebach NStZ 1991, 122; LR-StPO/Gössel, 26. Aufl., § 331 Rn. 106; SK-StPO/Schmitt, 5. Aufl., § 358 Rn. 32).
  • KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90 - und vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 -, jeweils juris; Quentin in Münchener Kommentar zur StPO 1. Aufl., § 331 Rdn. 55 f.), dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten oder seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 19).
  • KG, 19.03.2019 - 121 Ss 165/18

    Anwendung neuen Vermögensabschöpfungsrechts, Verschlechterungsverbot

    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90 - und vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 -, jeweils juris; Quentin in Münchener Kommentar zur StPO 1. Aufl., § 331 Rdn. 55 f.), dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten oder seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 19).
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